§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen
Stand: 19.11.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5#abs-2 (2) Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5#abs-3 (3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5#abs-4 (4) Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.